Kommunikationspolitik und insbesondere Marketing sind wichtige Aspekte, um das Startup – Unternehmen und die Produkte am Markt bekannt zu machen. Doch nicht alle Marketing – und Werbemaßnahmen, die sich geschäftstüchtige Unternehmer einfallen lassen oder durchführen möchten, um ihre Produkte zu bekannt zu machen oder auf dem Markt abzusetzen, sind als solche erlaubt.
Mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), auch bezeichnet als Wettbewerbsrecht, und der Novellierung im Dezember 2008, sind Verbraucher, Mitbewerber und weitere Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt bzw. unterliegen Hersteller und Händler besonderen gesetzlichen Regelungen aus dem UWG, wodurch ein unverfälschter Wettbewerb gewährleistet werden soll. Im Grunde, geht es um Fairnes. Fairnes gegenüber den eigenen Kunden und auch gegenüber den Mitbewerbern.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des UWG, sind Unternehmen hinsichtlich ihrer Kommunikation gefordert.
Hier sind die 12 wichtigsten, gesetzlich vorgegebenen Regeln in der Werbung:
1. wahre und klare Angaben zu den Preisen der Produkte und Dienstleistungen zu machen, wobei es sich auch nicht um unrealistische „Mond-“Preise handeln darf,
2. die Werbung und die Angaben sachlich zu halten, die Verbraucher nicht zu täuschen, zu verwirren oder zu nötigen,
3. den Anlass für Preisnachlässe bekannt zu geben,
4. die beworbene Ware für einige Tage (mindestens zwei Tage bei Discountern) vorrätig zu haben,
5. auf vergleichen Werbung zu verzichten, wobei vergleichende Werbung unter Einschränkungen möglich ist,
6. gegenüber Endverbrauchern die Preis inklusive Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile anzugeben,
7. die Verbraucher vor einer unzumutbaren Belästigung durch die eigene Werbung zu schützen.
Verteilen und Platzieren von Werbung
Verstöße gegen das UWG können ebenso bei der Art und Weise entstehen, wie die Werbung an die Verbraucher herangetragen wird. Grundsätzlich gilt:
8. Werbung in Form von Postbriefen oder als Postwurfsendungen ist zulässig, wenn die Werbung als solche erkennbar ist,
9. Werbung per Telefon, Fax, E-Mail und SMS ist grundsätzlich als belästigende Werbung anzusehen und darf nicht praktiziert werden, es sei denn es liegt ein ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vor oder die bisherigen Geschäftsbeziehungen lassen erkennen bzw. darauf schließen, dass seitens des Adressaten ein Interesse an weiteren Angeboten vorliegt.
10. das Betreiben von öffentlichen Informationsständen sowie das Ansprechen von Passanten sind zulässig, sofern eine Sondernutzungserlaubnis für den Bereich der Öffentlichkeit (Straße, Platz, Park etc.) vorliegt, auf dem die Werbemaßnahmen stattfinden sollen.
11. Plakatwerbung ist zulässig, wenn das Anbringen der Plakate mit Genehmigung des Eigentümers der Werbefläche erfolgt
12. das Anbringen von Aufklebern wird als belästigende Werbung angesehen und ist verboten.
Rechtsfolgen unlauterer Handlungen
Wer gegen die gesetzlichen Regelungen des UWG verstößt muss mit Sanktionen rechnen, die überdies zu unterschiedlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen von Verbrauchern und Mitbewerbern führen können. Die Praktizierung strafbarer Werbung, darunter fällt, wer
„in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt“
, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe belegt werden. Außerdem kann der aufgrund der unzulässigen Handlung erzielte Gewinn abgeschöpft werden.
Häufig muss bei der Geltendmachung oder Klärung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ein rechtlicher Beistand eingeschalten werden. Insgesamt belaufen sich die Kosten für eine unlautere Handlung schnell auf drei- bis vierstellige Beträge. Für ein Startup, welches gerade am Anfang steht, sind derartig ungeplante Kosten schmerzhaft.
Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) ist die Informations- und Kontrollinstanz für Wettbewerbsrecht sowie Beschwerdestelle bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Grundsätzlich ist ein Blick in das UWG bei geplanten Werbemaßnahmen und ggf. die Rücksprache mit einem Experten im Wettbewerbsrecht, bspw. einen Fachanwalt, zu empfehlen, um Verstöße, spätere Sanktionen und unnötige Kosten von Beginn an zu vermeiden und die Kommunikationspolitik auf sichere und Erfolg versprechende Beine zu stellen.